Laut Heise gibt es ein neues Urteil, das den §5 des Telemediengesetzes (TMG) (Impressumspflicht)konkretisiert. Es wird hier verdeutlicht, was denn genau unter der Formulierung „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ zu verstehen ist. Von einer Impressumspflicht sind laut Urteil ausschliesslich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote ausgenommen.